Veröffentlichung von Geburtstagen und Ehejubliäen

Die Gemeinde ist berechtigt, gem. § 34 Abs. 2 des Meldegesetzes vom 11.04.1983 Name, Anschrift und Tag sowie die Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubiläen zu veröffentlichen und an die Presse zum Zwecke der Veröffentlichung zu übermitteln. Dies gilt jedoch nicht, wenn der/die Betroffene verlangt, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Hierauf hat die Meldebehörde durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Sofern Sie wünschen, dass die Veröffentlichung Ihres Jubiläums unterbleiben soll, werden Sie gebeten, dies rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) beim Bürgermeisteramt, Tel.: 9225-1 zu melden.

Falls Sie bisher keine Veröffentlichung gewünscht haben, brauchen Sie sich nicht erneut zu melden.