Veröffentlichung von Geburtstagen und Ehejubliäen
Die Gemeinde ist berechtigt, gem. § 34 Abs. 2
des Meldegesetzes vom 11.04.1983 Name, Anschrift und Tag sowie die Art des
Jubiläums von Alters- und Ehejubiläen zu veröffentlichen und an die Presse
zum Zwecke der Veröffentlichung zu übermitteln. Dies gilt jedoch nicht, wenn
der/die Betroffene verlangt, dass die Veröffentlichung seiner Daten
unterbleibt. Hierauf hat die Meldebehörde durch öffentliche Bekanntmachung
hinzuweisen. Sofern Sie wünschen, dass die Veröffentlichung Ihres Jubiläums
unterbleiben soll, werden Sie gebeten, dies rechtzeitig (mindestens 4 Wochen
vorher) beim Bürgermeisteramt, Tel.: 9225-1 zu melden.
Falls Sie bisher keine Veröffentlichung gewünscht haben,
brauchen Sie sich nicht erneut zu melden.