Zisternen
sind meldepflichtig!
Bitte beachten Sie, dass Zisternen meldepflichtig sind.
Hier ein Auszug aus der derzeit gültigen Satzung:
§ 39 Abwassermenge
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 37 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge;
3. im
Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als
Brauchwasser im
Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.
(2) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.