Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln
Aus gegebenem Anlass aufgrund von Vorfällen im
Neubaugebiet „Pilgerstadt“ weisen wir auf folgendes hin:
Bauplätze gelten als nicht landwirtschaftlich,
gärtnerisch oder forstlich genutzte Flächen. Somit ist die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich nur möglich, wenn sie für „Nichtkulturland“
zugelassen sind. Behandlungen auf Nichtkulturland müssen selbst bei Zulassung im
Haus- und Kleingartenbereich von der unteren Landwirtschaftsbehörde vor
Anwendung genehmigt werden (§ 6 Abs.- 2 und 3 PflSchG).
Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig
abgedeckten Flächen. Hierzu zählen auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie
Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch
Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen. Zuwiderhandlungen können mit einem
Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Pflanzenschutzmittel,
die in Haus- und Kleingärten zugelassen sind, dürfen von Bürgern auch ohne
„Sachkundenachweis Pflanzenschutz“ entsprechend den Anwendungsbestimmungen auf
dem Beipackzettel angewendet werden und sind in speziellen Kleinpackungen zu
erwerben.
Sie sind mit einer entsprechenden Aufschrift versehen. Pflanzenschutzmittel, die
nicht im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, dürfen nur von
sachkundigen Personen angewendet werden.
Es wird dringend darum gebeten, diese Vorschriften entsprechend einzuhalten.