Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
 

Aus gegebenem Anlass aufgrund von Vorfällen im Neubaugebiet „Pilgerstadt“ weisen wir auf folgendes hin:
 

Bauplätze gelten als nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich genutzte Flächen. Somit ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich nur möglich, wenn sie für „Nichtkulturland“ zugelassen sind. Behandlungen auf Nichtkulturland müssen selbst bei Zulassung im Haus- und Kleingartenbereich von der unteren Landwirtschaftsbehörde vor Anwendung genehmigt werden (§ 6 Abs.- 2 und 3 PflSchG).

Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen. Hierzu zählen auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Pflanzenschutzmittel, die in Haus- und Kleingärten zugelassen sind, dürfen von Bürgern auch ohne „Sachkundenachweis Pflanzenschutz“ entsprechend den Anwendungsbestimmungen auf dem Beipackzettel angewendet werden und sind in speziellen Kleinpackungen zu erwerben.

Sie sind mit einer entsprechenden Aufschrift versehen. Pflanzenschutzmittel, die nicht im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, dürfen nur von sachkundigen Personen angewendet werden.

Es wird dringend darum gebeten, diese Vorschriften entsprechend einzuhalten.