Informationen zum Corona-Virus
Hier finden Sie stets aktuelle Informationen verschiedener Behörden, der Gemeinde, des Landkreises, des Landes und des Bundes sowie weiterer Institutionen zum Coronavirus COVID 19
Aktuelle Informationen zur Corona-Thematik finden Sie auf der
Seite des Landes Baden-Württemberg...
sowie auf der Seite des Landkreises Rhein-Neckar-Kreis...
Stand 14.01.2021, 11:15 Uhr
Update Schulen und Kitas bleiben geschlossen bis 31.01.2021
Soeben haben Ministerpräsident Kretschmann und Kultusministerin Eisenmann bekannt gegeben, dass Schulen und Kitas bis 31.01.2021 weiterhin geschlossen bleiben. Das Infektionsgeschehen lässt eine vorzeitige Öffnung nicht zu. Es gilt also weiterhin, dass nur Notbetreuung vorgehalten wird.
Das Antragsformular für Notbetreuung seit 11.01.2021 nebst Arbeitgeberbescheinigung(en) als zwingend notwendige Anlage(n) finden Sie ganz unten auf dieser Seite im Download-Bereich.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular schnellstmöglich per E-Mail an oder werfen es in den Rathaus-Briefkasten ein. Bearbeitet werden nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anträge nebst Arbeitgeberbescheinigungen. Die Entscheidung ergeht zeitnah.
Stand 05.01.2021, 19:30 Uhr
Update Kommunale Kinderbetreuung während der Verlängerung des Lockdowns
vom 11.01. bis 31.01.2021
Notbetreuung in Kinderreich und Kernzeit
Bei der heutigen Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder mit Bundeskanzlerin Merkel wurde eine Verlängerung des Lockdowns bis 31.01.2021 mit weiter gehenden Beschränkungen beschlossen. Aufgrund des anhaltend hohen Infektionsgeschehens bleiben Schulen und Kitas bis 31.01.2021 weiterhin geschlossen. Es wird darum weiterhin nur Notbetreuung möglich sein. Wir bitten für die Planung der Notbetreuung in der Zeit vom kommenden Montag, 11.01. bis 31.01.2021 um rechtzeitige Antragstellung. Anspruch auf Notbetreuung haben, wie seit dem 16.12.2020, diejenigen Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze wie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung.
Das aktualisierte Antragsformular für Notbetreuung ab 11.01.2021 nebst Arbeitgeberbescheinigung(en) als zwingend notwendige Anlage(n) finden Sie ganz unten auf dieser Seite im Download-Bereich.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular schnellstmöglich per E-Mail an oder werfen es in den Rathaus-Briefkasten ein. Bearbeitet werden nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anträge nebst Arbeitgeberbescheinigungen. Die Entscheidung ergeht zeitnah.
Stand 23.01.2021
Mit Beschluss vom 23.01.2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung // CoronaVO) erneut geändert. Die Änderungen, die nunmehr mit der Fünften Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung eingeführt werden, treten überwiegend am Montag – 25.01.2021 – in Kraft.
Folgende Änderungen möchten wir hervorheben:
· § 1a CoronaVO: Weitergeltung der Regelungen der §§ 1b bis 1i bis zum 15.02.2021
· § 1e CoronaVO: Beschränkung des Alkoholverbots auf festgelegte Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten
· § 1h Abs. 1 und 2 CoronaVO: Zutritt zu Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren auch mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
· § 1i CoronaVO: Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes des Standards FFP2, KN95, N 95 oder vergleichbar in folgenden Einrichtungen:
· Öffentlicher Personennahverkehr
· Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
· Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte und Märkte im Sinne von §§ 66-68 GewO (einschließlich Warte-/Zugangsbereiche und Parkflächen)
· Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten
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20.01.2021
Über aktuelle Entwicklungen informieren wir Sie wie folgt:
- Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 19.01.2021
Anbei erhalten Sie den heutigen Beschluss der MPK; nachfolgende Regelungsinhalte wurden u. a. vereinbart:
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- Die bisherigen Beschränkungen bleiben in Kraft und werden bis zum 14.2.2021 verlängert.
- Private Zusammenkünfte (Nr. 2): Diese sind weiterhin im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
- Maskenpflicht (Nr. 3): Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften wird verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert.
- Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen (Nr. 5): Der Beschluss vom 13.12. wird ebenfalls bis zum 15. Februar verlängert. Demnach werden Schulen grundsätzlich geschlossen bzw. wird die Präsenzpflicht aufgehoben. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren.
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- Der Herr Ministerpräsident hat in seiner Presseansprache angekündigt, dass eine vorsichtige Öffnung von Kitas und Grundschulen ab 01.02.2021 für Baden-Württemberg angestrebt wird, wenn die Entwicklung der Infektionszahlen dies zulässt. Nächste Woche soll hierüber beraten werden. Das Kultusministerium hat den Auftrag erhalten, Konzepte für eine mögliche Öffnung zu erarbeiten.
- Gottesdienste (Nr. 7): Religiöse Veranstaltungen in in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt,
- es gilt Maskenpflicht auch am Platz,
- der Gemeindegesang ist untersagt,
- Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmern wurden beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor angezeigt.
- Arbeiten im Homeoffice (Nr. 8): Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine Verordnung erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es nach ihrer eingehenden Prüfung zulassen.
Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Ergänzender Hinweis: Am Donnerstag findet auch im Land ein sog. Homeoffice-Gipfel statt. Der Gemeindetag wird in diesem Rahmen verdeutlichen, dass die kommunalen Arbeitgeber sehr verantwortlich mit der aktuellen Situation umgehen. Zugleich muss aber auch die besondere kommunale Aufgabenstellung als funktionsrelevant für das gesellschaftliche Leben und die diesbezüglichen Notwendigkeiten für persönliche Kontakte (z.B. Sterbefälle, u.ä.) sowie der regelmäßig vorkommenden Umgang mit sensiblen und personenbezogenen Daten berücksichtigt werden, wodurch der Ermöglichung von Homeoffice gewisse Grenzen gesetzt sind.
- Impfstoff (Nr. 10): Bund und Länder bitten die EU-Kommission in den Verhandlungen mit Pfizer / BioNtech schnellstmöglich Klarheit und Sicherheit für die weiteren Lieferungen und Lieferdaten bis mindestens zum Ende des ersten Quartals zu schaffen.
- Unterstützung Gesundheitsämter (Nr. 12): Die Länder werden – wo notwendig – die personellen Kapazitäten der Gesundheitsämter jetzt so verstärken, dass eine Kontaktnachverfolgung mindestens bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner flächendeckend gewährleistet werden kann. Der Bund unterstützt die Länder dabei durch eine gemeinsame Initiative, bei
der Studierende auf das System SORMAS geschult werden und für die bevorstehenden Semesterferien von Mitte Februar bis Mitte April gewonnen werden sollen, die Kontaktnachverfolgung zu unterstützen.
- Überbrückungshilfen (Nr. 14): Die Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt.
18.01.2021
Änderung der Corona-Verordnung
Mit Beschluss vom 16.01.2021 hat die Landesregierung ihre Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) erneut geändert. Die Vierte Änderungsverordnung tritt bereits heute in Kraft. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
- § 1f Abs. 1: Verlängerung der Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bis 31. Januar 2021
- § 1f Abs. 4: Zulässigkeit der Notbetreuung aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)
- § 1h Abs. 2: Erweiterung der Zutrittsvoraussetzungen in vulnerablen Einrichtungen:
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- Zutritt externer Personen nur mit negativem Antigentest und FFP2-Masken
- Durchführung der Testung ist durch die Einrichtung anzubieten
- Ausnahme von der Testung, wenn eine solche aus unaufschiebbaren Gründen nicht durchzuführen ist (zum Beispiel für Rettungsdienst, Feuerwehr etc.)
- § 1h Abs. 3: Mitarbeitende in vulnerablen Einrichtungen sind drei Mal pro Woche zu testen, Personal von ambulanten Pflegediensten ist zwei Mal pro Woche zu testen
- Ministerium für Soziales und Integration (SM): Notverkündung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Das SM hat am 17.01.2021 die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne notverkündet.
13.01.2021
Die Allgemeinverfügung der Gemeinde Zuzenhausen, gültig bis 31.01.2021, finden Sie unten im Downloadbereich.
07.01.2021
Über aktuelle Entwicklungen informieren wir Sie wie folgt:
* Umsetzung der Impfstrategie in Baden-Württemberg
Die Impfung gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 war gestern ebenfalls Gegenstand der Beratungen in der Ministerpräsidentenkonferenz. Zur Umsetzung der Impfstrategie in Baden-Württemberg möchten wir Ihnen einen Überblick geben:
* Um innerhalb möglichst kurzer Zeiträume eine Durchimpfung der Bevölkerung zu erreichen werden die Impfungen in verschiedenen Phasen stattfinden:
Phase 1a: Gezielte, zentralisierte Verimpfung, weil noch wenig Impfstoff verfügbar ist. Es finden sehr gezielte, stark priorisierte Verimpfungen statt.
Phase 1b: Erweiterte, zentralisierte Verimpfung möglich, weil mehr Impfstoff verfügbar ist. Eine priorisierte Verimpfung ist möglich.
Phase 2: Breite, dezentrale Routine-Verimpfung möglich durch großflächige Verfügbarkeit des Impfstoffes.
Während Phase 1 erfolgen die Impfungen in Impfzentren und durch mobile Teams, in Phase 2 durch ärztliche Einrichtungen, niedergelassene Ärzte und Betriebsärzte.
* Auf Grundlage der Empfehlung der STIKO, Leopoldina und dem Deutschen Ethikrat wurde vom Bund die Coronavirus-Impfverordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus<https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaImpfV_-_De_Buette.pdf> erlassen.
* In Baden-Württemberg wurden 10 Zentrale Impfzentren mit mobilen Impfteams eingerichtet. Diese haben am 27.12.2020 mit Impfungen begonnen. Die Kreisimpfzentren sollen ab 15.01.2021 ihren Betrieb aufnehmen.
* Der Bund verteilt die Lieferungen entsprechend dem Bevölkerungsanteil an die Länder; das Land verteilt diese gleichmäßig an die Impfzentren. Aktuell ist die Anzahl der möglichen täglichen Impfungen von der knappen Verfügbarkeit des Impfstoffes abhängig, weshalb der Fokus auf Erst- und Zweitimpfung von Gruppen mit höchster Priorität, z.B. Personen über 80 Jahre oder in stationären Einrichtungen, Pflegepersonal, liegt.
* In Baden-Württemberg werden die Bürgerinnen und Bürger über die Priorisierung, die Möglichkeit und die Terminierung der Impfung durch Öffentlichkeitsarbeit informiert. Es erfolgt keine personalisierte Mitteilung wie teilweise in anderen Bundesländern.
* Die Impfung im Impfzentrum erfolgt nur mit Termin. Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch über die zentrale Telefonnummer 116 117 oder online über www.impfterminservice.de/impftermine>. Es werden gleichzeitig die Termine für Erst- und Zweitimpfung vereinbart. Der Zweittermin muss nach mind. 21 Tagen und max. 21+5 Tagen erfolgen.
* Das Impfzentrum kann grundsätzlich frei gewählt werden, es wird lediglich empfohlen, das Impfzentrum am Wohnort oder Arbeitsplatz aufzusuchen.
* Nachweis der Impfberechtigung: wird online/durch das Callcenter erstmals abgefragt. Vor Ort muss eine Bescheinigung vorgelegt werden: bei Ü80 Ausweisdokument, bei Personal durch formlose schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers. Sofern keine aktuellen Ausweisdokumente vorliegen, können im Einzelfall auch abgelaufene Ausweisdokumente als Nachweis akzeptiert werden.
Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Impfung und den Impfzentrum stellt das Land unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-impfzentren/ zur Verfügung.
Gebündelte Informationen für Firmen aus dem Rhein-Neckar-Kreis
Die Stabsstelle Wirtschaftsförderung des Rhein-Neckar-Kreises hat auf der Homepage des Landratsamts das umfangreiche Informationsangebot für Unternehmen aktualisiert. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, Beschäftigte oder Selbstständige erhalten in übersichtlicher Form zahlreiche gebündelte Informationen rund um die Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Corona-Pandemie. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert und qualitätsgesichert. Die Seite ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.rhein-neckar-kreis.de/coronahilfe
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
nach den vielen positiven Corona-Fällen in unserer Gemeinde in den vergangenen Tagen haben wir festgestellt, dass wir über das Gesundheitsamt etwas verspätet über diese Fälle (einschließlich der Quarantäne-Verfügungen) informiert werden. Dies hängt sicherlich mit dem enormen Arbeitsaufkommen in den Gesundheitsämtern und Laboren zusammen. Um die Fälle schneller und effizienter hier in Zuzenhausen nachverfolgen zu können, bitten wir Sie, sich zumindest nach einem positiven Testergebnis umgehend bei der Gemeindeverwaltung zu melden.
Für Ihr Verständnis sowie Ihre Mitarbeit bedanken wir uns bereits im Voraus.
-Ihre Gemeindeverwaltung-
Keine Besuche zu Alters- und Ehejuliäen
Auf Grund der steigenden Coronazahlen wird Herr Bürgermeister Hagen Zuber leider auch wieder auf den Besuch bei Alters- und Ehejubiläen verzichten. Wir werden versuchen, Sie telefonisch zu erreichen.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Die Corona-Verordnung Sport wurde geändert, die neue Fassung gilt ab 23.10.2020
siehe unten
Weiterführende Links:
-
Verordnung des Landes Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen
- Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises
-
Info für Unternehmen des Rhein-Neckar-Kreises
-
Informationen der Bundesregierung zum Cornavirus
Maßnahmen zum Schutz von Arbeitsplätzen
Foto: Corona-Virus